49 Abs. 2 aStGB vor. Weil die vorliegend zu beurteilenden Delikte ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil 20. November 2015 zu bilden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die heute zu beurteilenden Delikte die schwereren Straftaten darstellen, als das mit dem früheren Urteil abgeurteilte Delikt (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 682). Zu den 32 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung und den Raufhandel ist somit ein angemessener Teil der früheren Strafe (Grundstrafe: 6 Monate Freiheitsstrafe) hinzuzurechnen.