Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015 wegen Angriffs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat er am 9. August 2015 – mithin vor dem vorgenannten Ersturteil – begangen. Damit liegt ein Fall von (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB