Das Zweitgericht ist aber nicht befugt, im Falle retrospektiver Konkurrenz ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015 wegen Angriffs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden verurteilt.