40 (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Das Zweitgericht ist aber nicht befugt, im Falle retrospektiver Konkurrenz ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).