16.4.4 Fazit Täterkomponenten / Strafe nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten spürbar straferhöhend aus; die Freiheitsstrafe ist um sechs Monate auf 32 Monate zu erhöhen. 16.5 Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. November 2015 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 19 Abs. 2 aStGB).