In Bezug auf den Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist er nicht geständig, was indes nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf. Der Beschuldigte 1 zeigt weder Einsicht noch Reue. Dass er unmittelbar nach dem Schlag gegen den Privatkläger wohl tatsächlich schlichtend in das Geschehen eingegriffen hat, vermag ihn schliesslich nicht zu entlasten. Insgesamt ist das weitere Nachtatverhalten somit neutral zu gewichten. 16.4.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. 16.4.4 Fazit Täterkomponenten /