39 16.4.2 Weiteres Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Ausser dem soeben erwähnten und bereits straferhöhend berücksichtigten Vorfall vom 22. Juni 2019, der in der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 30. Januar 2020 gründete (siehe E 16.4.1 oben), verhielt sich der Beschuldigte 1 im vorliegenden Verfahren anständig. In Bezug auf den Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist er nicht geständig, was indes nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf.