Während des hiesigen Verfahrens erfüllte der Beschuldigte am 22. Juni 2019 – mithin keine zwei Monate nach dem Urteil der Vorinstanz – den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, weswegen er wie erwähnt mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 verurteilt wurde. Der Beschuldigte 1 verübte somit gleich mehrfach einschlägige Gewaltdelikte während laufenden Strafverfahren, was spürbar straferhöhend zu berücksichtigen ist, auch wenn er im neu hängigen Verfahren wegen Sachbeschädigung geständig ist (vgl. pag. 841 Z. 12 ff. sowie Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2021 in den edierten Akten BJS 21 4835).