Insoweit kann auf die unter der Erwägung 16.2.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Zu der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung kam es demnach noch während des hängigen Strafverfahrens wegen Angriffs. Während des hiesigen Verfahrens erfüllte der Beschuldigte am 22. Juni 2019 – mithin keine zwei Monate nach dem Urteil der Vorinstanz – den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, weswegen er wie erwähnt mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 verurteilt wurde.