49 Abs. 1 aStGB zu bilden. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung stellt die Einsatzstrafe dar, die für den Schuldspruch wegen Raufhandels angemessen zu erhöhen, d.h. zu «asperieren», ist. Aufgrund des engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der beiden Delikte scheint der Kammer ein Asperationsfaktor von 1/2 gerechtfertigt. Von den 120 Ta-