Daher kann, wenn überhaupt, nur eine Freiheitsstrafe eine präventive Effizienz entfalten. Zudem erscheint mehr als fraglich, ob eine Geldstrafe, die unbedingt ausgefällt werden müsste, bezahlt werden könnte und würde. Es rechtfertigt sich daher, auch die Strafe für den Raufhandel in Form einer Freiheitsstrafe, konkret einer solchen von 120 Tagen bzw. vier Monaten, auszufällen. 16.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nachdem beide vorliegend zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, ist eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu bilden.