Diese Umstände wirken sich gegenüber dem unter Erwägung 16.2.1 erwähnten Referenzsachverhalt deutlich verschuldens- und straferhöhend aus. 16.2.3 Fazit: Strafe für den Raufhandel / Strafart Bei separater Betrachtung scheint der Kammer für den Raufhandel eine Strafe von 120 Strafeinheiten angemessen. Betreffend die Wahl der Strafart ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 einschlägig vorbestraft ist und der aktuelle Strafregisterauszug per 10. Mai 2021 (pag. 795 ff.) neu sogar drei Einträge aufweist: •