37 nicht um eine einfache Rauferei. Schliesslich wurden gefährliche Gegenstände (Holzstöcke) eingesetzt und es kam zu nicht unerheblichen Verletzungen. Der Beschuldigte 1 gehörte der Gruppe an, die den Konflikt mit der anderen Gruppe suchte, sich zu dieser hinbegab und diese letztendlich auch angriff. Als einer der zwei bewaffneten Protagonisten war er massgeblich beteiligt. Diese Umstände wirken sich gegenüber dem unter Erwägung 16.2.1 erwähnten Referenzsachverhalt deutlich verschuldens- und straferhöhend aus.