133 aStGB für den Referenzsachverhalt einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmenden – ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände und bei der nur wenige sowie leichte Verletzungen entstanden sind –, welche der Beschuldigte nicht ausgelöst hat und an welcher er sich nicht auffallend gross beteiligt hat, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 46). Verschuldens- und damit straferhöhend fallen gemäss den VBRS-Richtlinien ins Gewicht, wenn sich an der gegenseitigen Schlägerei noch mehr Personen beteiligt haben, wenn dabei schwere Verletzungen entstanden sind und/oder wenn Waffen sowie gefährliche