16.2 Strafe für den Raufhandel 16.2.1 Referenzstrafe Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bezüglich Art. 133 aStGB für den Referenzsachverhalt einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmenden – ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände und bei der nur wenige sowie leichte Verletzungen entstanden sind –, welche der Beschuldigte nicht ausgelöst hat und an welcher er sich nicht auffallend gross beteiligt hat, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 46).