Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt eine weitere Reduktion um sechs Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 16.1.4 Fazit: Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung / Strafart Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer somit eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Angesichts der Strafhöhe kann nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. 16.2 Strafe für den Raufhandel 16.2.1 Referenzstrafe