Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Trotz der spannungsgeladenen Situation und der Beeinflussung durch die vorherrschende Gruppendynamik war die Tat klar vermeidbar. Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Fazit Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehungsweise rechtfertigt sich unter dem Titel der subjektiven Tatkomponenten eine Reduktion der Strafe um sechs Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe. 16.1.3 Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch) Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen ist.