36 16.1.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte 1 handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Tat erfolgte aus der Gruppe heraus. Die aufgeheizte Stimmung begünstigte eine verhängnisvolle Gruppendynamik, was aber nichts daran ändert, dass die Beweggründe nichtig sind und bleiben. Sie sind neutral zu gewichten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts