Entscheidend ist vielmehr, dass die zahlenmässig zugemessene Strafe in Relation zum Strafrahmen steht. Aufgrund des gesamthaft als leicht bis mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer für das vollendete Delikt eine hypothetische Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.