Das zeugt von einer nicht unwesentlichen kriminellen Energie. Fazit Die Vorinstanz siedelte das Verschulden des Beschuldigten 1 aufgrund der objektiven Tatkomponenten «im untersten Drittel» an und erachtete für die vollendete Tat eine Einsatzstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (vgl. S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 678). Die Kammer bewertet das Verschulden nicht mit Blick auf eine arithmetisch exakte Einordnung in den Strafrahmen. Entscheidend ist vielmehr, dass die zahlenmässig zugemessene Strafe in Relation zum Strafrahmen steht.