Der Schlag gegen den Kopf erfolgte unvermittelt, für den Privatkläger überraschend und ohne Vorwarnung. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern ergab sich eher spontan aus einem banalen und nichtigen Anlass. Immerhin behändigte der Beschuldigte 1 im Vorbeigehen bzw. auf dem Weg zur Gruppe 2 hinüber sehr bewusst ein relativ massives, geformtes und von allen Beteiligten als Stock bezeichnetes Holzteil. Von einem derartigen, als Schlaginstrument eingesetzten Gegenstand geht im Vergleich zu Gewalteinwirkungen mittels Faustschlägen offensichtlich ein erhöhtes Gefährdungs- und Verletzungspotenzial aus. Das zeugt von einer nicht unwesentlichen kriminellen Energie.