Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können dabei immer gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Der wuchtige Schlag mit dem Holzstock gegen den Kopf des Privatklägers führte zu einer bis auf den Knochen reichenden, sechs Zentimeter langen Wunde auf der Stirn, die genäht werden musste und eine auffällige Narbe hinterliess. Ausserdem erlitt der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten 1 eine Gehirnerschütterung und war eine Woche arbeitsunfähig. Es hätten bei ihm aber zweifellos auch weit schwerere Verletzungen entstehen können. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns