35 denkbaren Verletzung ab (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 55 ff. und N 72). Art. 122 aStGB schützt das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Das Ausmass der Gefährdung dieses Rechtsguts war vorliegend erheblich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können dabei immer gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1).