16. Strafzumessung für den Beschuldigten 1 Was die Wahl der Strafart anbelangt, setzt die Kammer vorerst die Strafe für das schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung) fest und prüft erst in einem zweiten Schritt, ob für den weiteren Normverstoss (Raufhandel) eine gleichartige Strafe auszufällen ist. 16.1 Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 16.1.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Einschätzung der Tatkomponenten.