Gemäss Art. 122 aStGB konnte im Gegensatz zum heute geltenden Recht – im Bereich von 180 bis 360 Tagessätzen (vgl. Art. 34 aStGB) – somit auch eine Geldstrafe verhängt werden. In casu gelangt deshalb integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht (aStGB) zur Anwendung. 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 674 ff.).