Nach altem Recht bestand die Möglichkeit, eine Geldstrafe bis zu höchstens 360 Tagessätzen auszufällen (Art. 34 Abs. 1 aStGB), wohingegen nach dem aktuell geltenden Sanktionenrecht nur noch Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätze verhängt werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die schwere Körperverletzung sieht das geltende Recht zudem einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während die Strafandrohung gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen betrug (Art. 122 aStGB). Gemäss Art.