Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 17 zu Art. 2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist in Bezug auf sämtliche Delikte das im Tatzeitpunkt geltende Recht das mildere. Nach altem Recht bestand die Möglichkeit, eine Geldstrafe bis zu höchstens 360 Tagessätzen auszufällen (Art.