13. Fazit Beide Beschuldigten sind zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung wegen Raufhandels in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB wegen versuchter schwerer Körperverletzung – der Beschuldigte 1 zum Nachteil des Privatklägers und der Beschuldigte 2 zum Nachteil von F.________ – schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung