Der Beschuldigte 2 hat billigend in Kauf genommen, F.________ durch den Stockschlag gegen den Kopf schwer zu verletzen. Seine Handlung ist als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte 2 ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 9. August 2015 in Biel, zum Nachteil von F.________, schuldig zu sprechen.