Der Schlag erfolgte im Zuge der dynamischen und unübersichtlichen Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten (Raufhandel). Er konnte weder gezielt noch dosiert ausgeführt werden, weshalb der Beschuldigte 2 das Risiko einer Verletzung von F.________ in keiner Art und Weise kalkulieren konnte. Der Beschuldigte 2 handelte somit eventualvorsätzlich. Indem der Beschuldigte 2 den Schlag gegen den Kopf von F.________ ausführte, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg bzw. zu den allenfalls eintretenden schweren Verletzungen. Der Beschuldigte 2 hat billigend in Kauf genommen, F.__