_ unvermittelt sowie heftig auf die linke Seite des Kopfes schlug und ihn oberhalb des linken Ohrs in der Nähe der Schläfe traf. F.________ erlitt dadurch eine rund vier Zentimeter lange Rissquetschwunde, die genäht werden musste. Auch bei ihm blieb eine sichtbare Narbe zurück. Gravierenden bleibenden Schäden oder Funktionseinschränkungen wichtiger Organe hat F.________ zum Glück keine, weshalb der objektive Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB nicht erfüllt ist.