oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte 1 ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 9. August 2015 in Biel, zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu sprechen. 12.3 Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2 In Bezug auf den Beschuldigten 2 ergab die Beweiswürdigung, dass er mit dem zuvor behändigten geformten Holzstock von etwa einem halben Meter Länge und einem Durchmesser von mehreren Zentimetern aufzog und F.________ unvermittelt sowie heftig auf die linke Seite des Kopfes schlug und ihn oberhalb des linken Ohrs in der Nähe der Schläfe traf.