Der Beschuldigte 1 handelte mithin eventualvorsätzlich. Indem der Beschuldigte 1 den Schlag gegen den Kopf des Privatklägers ausführte, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg bzw. zu den allenfalls eintretenden schweren Verletzungen. Der Beschuldigte 1 hat eine schwere Verletzung des Körpers des Privatklägers billigend in Kauf genommen, womit seine Handlung als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.