steckt und schlug völlig überraschend zu, womit der Privatkläger keine Abwehrchance hatte. Der Schlag erfolgte im Zuge einer dynamischen und unübersichtlichen Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten (Raufhandel). Der Beschuldigte 1 konnte seinen Schlag unter diesen Umständen weder gezielt noch dosiert anbringen. Das Risiko einer Verletzung des Privatklägers liess sich somit in keiner Art und Weise kalkulieren. Der Beschuldigte 1 handelte mithin eventualvorsätzlich.