Ein direkter Vorsatz, d.h. ein Vorsatz, der sich auf eine schwere Schädigung des Opfers im Sinne von Art. 122 aStGB gerichtet hätte, kann dem Beschuldigten 1 nicht nachgewiesen werden. Hingegen ist für die Kammer klar, dass der Beschuldigte 1 wusste, dass ein wuchtiger Schlag mit einem Holzstock gegen den Kopf eines Menschen möglicherweise eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB verursachen kann und dass seine Handlung aufgrund der konkreten Umstände nur als Inkaufnahme des Erfolgs gedeutet werden kann: Der Beschuldigte 1 hielt den Stock – für den Privatkläger unsichtbar – hinter dem Rücken ver-