32 Schäden oder Funktionseinschränkungen wichtiger Organe hat der Privatkläger zum Glück keine. Der objektive Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB ist somit nicht erfüllt. Ein direkter Vorsatz, d.h. ein Vorsatz, der sich auf eine schwere Schädigung des Opfers im Sinne von Art. 122 aStGB gerichtet hätte, kann dem Beschuldigten 1 nicht nachgewiesen werden.