12.2 Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1 Wie unter Erwägung 11.5 ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit dem zuvor behändigten geformten Holzstock ausholte und mit Wucht gegen den Kopf des Privatklägers, der den Schlag nicht kommen sah, schlug. Er traf den Privatkläger oberhalb des Auges auf die Stirn. Der Privatkläger erlitt dadurch eine sechs Zentimeter lange und sehr tiefe, bis auf den Knochen reichende Rissquetschwunde, die genäht werden musste, und eine Gehirnerschütterung.