Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist ein Versuch anzunehmen, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (vgl. S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 667, mit Verweis auf TRECHSEL/GETH, StGB Praxiskommentar, N 1 zu vor Art. 22). 12.2 Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1 Wie unter Erwägung