12.1.3 Versuch Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist ein Versuch anzunehmen, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (vgl. S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;