So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich etwa bei Schlägen ins Gesicht mit einem Eishockeyschläger oder bei blindem und wuchtigem Losschlagen mit einem Besen- und Pickelstiel als Schlaginstrument um den Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes (TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 13).