aStGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 aStGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt und dazu einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung und der qualifizierten einfachen Körperverletzung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 669 f.): […]