BGE 119 IV 1 E. 5a). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 12.1.2 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Nach Art. 123 Ziff. 2 aStGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 aStGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt und dazu einen gefährlichen Gegenstand gebraucht.