Zu diesen Umständen zählt die Rechtsprechung – nebst den von der Vorinstanz erwähnten Faktoren (Täter kann das Risiko weder kalkulieren noch dosieren; Opfer hat keine Abwehrchancen) – namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 119 IV 1 E. 5a).