Ist der Täter nicht geständig, dann kann sich das Gericht für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die es erlauben, Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Das Gericht darf – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – somit insbesondere vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich ihm die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er-