Wer sich sagt, «es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich», handelt eventualvorsätzlich (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 52 zu Art. 12). Im Übrigen kann Eventualvorsatz nicht nur vorliegen, wenn der tatbestandsmässige Erfolgseintritt bloss möglich ist, sondern selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht (BGE 131 IV 1 E. 2.2).