Ergänzend bzw. präzisierend ist zum Eventualvorsatz festzuhalten, dass der Täter zur Erfüllung desselben zumindest wissen und in Kauf nehmen musste, dass seine Handlungen beim Opfer möglicherweise eine schwere Schädigung des Körpers bewirken können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt der Täter schon dann mit Wissen, wenn ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens klar waren (BGE 125 IV 242 E. 3e, mit Hinweisen). Gefordert ist nicht, dass er sich gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 25 zu Art. 122).