Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_1180/2015 vom 13.05.2016, E. 3.2; BGE 133 IV 1 E. 4.1). Solche Umstände liegen etwa vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchance hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5.; 131 IV 1 E. 2.2).