29 nicht entscheidend, denn es sei möglich, dass sich dessen Einstellung zur Verletzung ändert (BGE 115 IV 17 E. 2b). […] Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfordert Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, N 25 zu Art. 122). Demnach begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).