Vielmehr kommt es auf die bleibenden Narben oder Veränderungen nach Abschluss des Heilungsprozesses an (BGE 115 IV 17 E. 1.). Eine arge Entstellung ist zu verneinen bei relativ unauffälligen Narben sowie gut verheilenden Schnittwunden, liegt wohl aber vor bei einer nicht ganz wegschminkbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die zwar gut verheilt, aber weiterhin deutlich sichtbar ist, und die den Geschädigten mimisch beeinträchtigt (BGE 115 IV 17 E. 2b; BSK StGB II- ROTH/BERKEMEIER, N 18 zu Art. 122). Dabei sei das momentane subjektive Empfinden des Opfers