122 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat festgehalten, das bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes feststeht, dass eine erhebliche, aber nur vorübergehende Entstellung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht. Vielmehr kommt es auf die bleibenden Narben oder Veränderungen nach Abschluss des Heilungsprozesses an (BGE 115 IV 17 E. 1.).